Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind gem. § 36 Abs. 2 EnWG zum 01.07.2021 verpflichtet, für ihre Netze die Grundversorger Strom und Gas im Zeitraum der nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, der zuständigen Behörde mitzuteilen und im Internet zu veröffentlichen.