Die Jahresabrechnungen werden ab dem 29.01.2024 zugestellt.
Diese sind durch die Ausweisung der Entlastungen aus der gesetzlichen Strom-/ Gas- und Wärmepreisbremse sehr umfangreich.

Betragsermittlung:
Je nach Tarif ergaben sich z.T. verschiedene, unterjährige Arbeitspreise. Lag der Arbeitspreis unter dem vom Gesetzgeber festgelegten Grenzpreis, erfolgte keine Entlastung.

Strom:
Ab 01. März 2023 kostete die Kilowattstunde Strom für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen maximal 40 Ct/kWh. Dieser Preis galt für 80% des prognostizierten Jahresverbrauches; für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet. Eine Änderung der Prognose z. B. durch den Einbau einer Wärmepumpe war unterjährig möglich.

Gas:
Ab 01. März 2023 kostete die Kilowattstunde Gas für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen maximal 12 Ct/kWh. Dieser Preis galt für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches; für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet. Eine Änderung der Prognose war durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Wärme:
Ab 01. März 2023 kostete die Kilowattstunde Wärme für Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen maximal 9,5 Ct/kWh. Dieser Preis galt für 80% des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches; für jede darüberhinausgehende Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet. Auch hier durfte keine Änderung der Prognose erfolgen.

Abschlagsermittlung:
Die neuen Abschläge ermitteln sich aus den Verbrauchswerten von 2023 und den Preisen zum 01.01.2024. Im Gas soll die Mehrwertsteuer zum 01.04.2024 angehoben werden. Die Bundesregierung diskutiert derzeit jedoch eine vorgezogenen Anpassung zum 01.03.2024.